| Mölzer wegen Verhetzung geklagt | |
Sichrovsky verschärft Angriffe auf Muzicant - Widerstandsarchiv besorgt Wien - Das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands (DÖW) hat gegen den Kulturberater des Kärntner Landeshauptmanns Jörg Haider, Andreas Mölzer, Anzeige erstattet. Anlass ist ein in der Zeitschrift Zur Zeit abgedruckter Leserbrief, in dem gegen die "Weltherrschaft des Judentums" gewettert wird. Das DÖW wirft Mölzer, der Chefredakteur von Zur Zeit ist, Verhetzung (Paragraph 283 Strafgesetzbuch) vor. (red) -------------------------------------- © DER STANDARD, 13. März 2000 Automatically processed by COMLAB NewsBench Das Presse-Online Archiv Erscheinungsdatum: 19.08.1999 Ressort: Innenpolitik Vorerhebungen gegen Andreas Mölzer WIEN (apa). Gegen den Publizisten und kulturpolitischen Berater des Kärntner Landeshauptmanns und FP-Chefs Jörg Haider, Andreas MöLZER, hat die Staatsanwaltschaft Vorerhebungen wegen NS-Wiederbetätigung eingeleitet. Dem Herausgeber der Wochenzeitung "Zur Zeit" wird vorgeworfen, daß in einem Artikel einer Juni-Ausgabe die Existenz von Gaskammern und die sechs Millionen Opfer während des NS-Regimes in Frage gestellt worden seien. Eine derartige Leugnung wird nach dem Verbotsgesetz geahndet. Der Autor des Artikels, Hans Gamlich, und Chefredakteur MöLZER werden nächste Woche einvernommen. MöLZER legte inzwischen seine Funktion als Chefredakteur zurück, Herausgeber bleibt er. Subject: Moelzer Date: Tue, 21 Mar 2000 15:21:59 +0000 From: "Dokumentationsarchiv" <docarch@ns.adis.at> To: gerhard.pilgram@uni-klu.ac.at Sehr geehrter Herr Pilgram! Bezugnehmend auf Ihre Anfrage, ob Mölzer jemals rechtskräftig und einschlägig verurteilt wurde, möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Grünen haben am 20.2.1992 an den Bundesminister für Justiz eine parlamentarische Anfrage betreffend "FP-Kontakte zu Neonazis" eingebracht.(Anfrage 2420/J) Darin wird u.a. folgende Frage gestellt: "2. Wie beurteilt der Innenminister die Tätigkeit des FPÖ Bundesrates Mölzer, auch Grundsatzreferent seiner Partei und dessen Kontakte zu rechtsextremen Kreisen? Welche konkrete Hinweise auf Kooperation, auf Zusammenarbeit, auf Mitarbeit liegen dem Innenminister vor?" In der Anfragebeantwortung vom 21.4.1992 (Anfragebeantwortung 2428/AB) teilte der damalige Innenminister Dr. Franz Löschnak zur dieser Anfrage u.a. .folgendes mit: ... "Zur Frage 2: Für eine solche Beurteilung erscheinen mir u.a. folgende den Sicherheitsbehörden bekannte Umstände relevant: In der von der 'Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten' herausgegebenen Wochenzeitung 'Kärntner Nachrichten', Ausgabe vom 24.4.1987, wurde eine Rezension über das Buch 'Die Diffamierten' (Geschichte des RAD) veröffentlicht, deren Inhalt den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 3g Verbotsgesetz bzw. nach Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG begründete. Nach Vernehmung des Chefredakteurs der 'Kärntner Nachrichten', Andreas Mölzer, der sich als Alleinverantwortlicher bezeichnete, legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Anzeige wegen § 3 g Verbotsgesetz gem. § 90 StPO zurück. Im Zuge des von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt gegen Andreas Mölzer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurde dieser wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Zi. 7 EGVG mit S 3.000,- rechtskräftig bestraft. ......." RAD = Reichsarbeitsdienst EGVG = Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen Bundesgesetz vom 19. 2. 1986, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen geändert wird, BGBl. Nr. 248/1986 Artikel I Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 248/1978, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel IX Absatz 1 wird eine Ziffer 7 eingefügt, die mit dem Rest des Absatzes 1 lautet: "7. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 7 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z 1, 2, 3, 5 und 7 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Falle der Z 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S und mit Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen der Z 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Falle der Z 3 darf jedoch die Strafe nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht. Im Falle der Z 7 ist der Versuch strafbar." Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben. Sollten Sie weiteres Anfragen habe, so schicken Sie uns bitte ein email! Mit freundlichen Grüßen Wilhelm Lasek -- -- -- -- --![]() zurück |