Mölzer wegen Verhetzung geklagt

Sichrovsky verschärft Angriffe auf Muzicant - Widerstandsarchiv besorgt
Wien - Das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands (DÖW) hat
gegen den Kulturberater des Kärntner Landeshauptmanns Jörg Haider, Andreas
Mölzer, Anzeige erstattet. Anlass ist ein in der Zeitschrift Zur Zeit
abgedruckter Leserbrief, in dem gegen die "Weltherrschaft des Judentums"
gewettert wird. Das DÖW wirft Mölzer, der Chefredakteur von Zur Zeit ist,
Verhetzung (Paragraph 283 Strafgesetzbuch) vor.

(red)

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© DER STANDARD, 13. März 2000

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Das Presse-Online Archiv

Erscheinungsdatum: 19.08.1999

Ressort: Innenpolitik

Vorerhebungen gegen Andreas Mölzer

WIEN (apa). Gegen den Publizisten und kulturpolitischen Berater des
Kärntner Landeshauptmanns und FP-Chefs Jörg Haider, Andreas MöLZER,
hat die Staatsanwaltschaft Vorerhebungen wegen NS-Wiederbetätigung
eingeleitet.

Dem Herausgeber der Wochenzeitung "Zur Zeit" wird vorgeworfen,
daß in einem Artikel einer Juni-Ausgabe die Existenz von Gaskammern und die
sechs
Millionen Opfer während des NS-Regimes in Frage gestellt worden seien.
Eine derartige Leugnung wird nach dem Verbotsgesetz geahndet. Der Autor des
Artikels, Hans Gamlich, und Chefredakteur MöLZER werden nächste Woche
einvernommen.
MöLZER legte inzwischen seine Funktion als Chefredakteur zurück, Herausgeber
bleibt er.


Subject: Moelzer
Date: Tue, 21 Mar 2000 15:21:59 +0000
From: "Dokumentationsarchiv" <docarch@ns.adis.at>
To: gerhard.pilgram@uni-klu.ac.at


Sehr geehrter Herr Pilgram!

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage, ob Mölzer jemals rechtskräftig und
einschlägig verurteilt wurde, möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Grünen haben am 20.2.1992 an den Bundesminister für Justiz eine
parlamentarische Anfrage betreffend "FP-Kontakte zu Neonazis"
eingebracht.(Anfrage 2420/J) Darin wird u.a. folgende Frage gestellt:

"2. Wie beurteilt der Innenminister die Tätigkeit des FPÖ Bundesrates
Mölzer, auch Grundsatzreferent seiner Partei und dessen Kontakte zu
rechtsextremen Kreisen? Welche konkrete Hinweise auf Kooperation, auf
Zusammenarbeit, auf Mitarbeit liegen dem Innenminister vor?"
In der Anfragebeantwortung vom 21.4.1992 (Anfragebeantwortung 2428/AB)
teilte der damalige Innenminister Dr. Franz Löschnak zur dieser
Anfrage u.a. .folgendes mit:

... "Zur Frage 2:

Für eine solche Beurteilung erscheinen mir u.a. folgende den
Sicherheitsbehörden bekannte Umstände relevant: In der von der
'Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten'
herausgegebenen Wochenzeitung 'Kärntner Nachrichten', Ausgabe vom
24.4.1987, wurde eine Rezension über das Buch 'Die Diffamierten'
(Geschichte des RAD) veröffentlicht, deren Inhalt den Verdacht einer
strafbaren Handlung nach § 3g Verbotsgesetz bzw. nach Art. IX Abs. 1 Z
7 EGVG begründete. Nach Vernehmung des Chefredakteurs der 'Kärntner
Nachrichten', Andreas Mölzer, der sich als Alleinverantwortlicher
bezeichnete, legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Anzeige wegen
§ 3 g Verbotsgesetz gem. § 90 StPO zurück. Im Zuge des von der
Bundespolizeidirektion Klagenfurt gegen Andreas Mölzer eingeleiteten
Verwaltungsstrafverfahrens wurde dieser wegen Übertretung nach Art. IX
Abs. 1 Zi. 7 EGVG mit S 3.000,- rechtskräftig bestraft. ......."

RAD = Reichsarbeitsdienst
EGVG = Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
Bundesgesetz vom 19. 2. 1986,
mit dem das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen geändert wird,

BGBl. Nr. 248/1986

Artikel I

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG
1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
248/1978, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel IX Absatz 1 wird eine Ziffer 7 eingefügt, die mit dem
Rest des Absatzes 1 lautet: "7. nationalsozialistisches Gedankengut
im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht,
hinsichtlich der Tat nach Z 7 dann, wenn sie nicht gerichtlich
strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z 1, 2, 3, 5 und 7 von dieser,
mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Falle der Z 7 mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S und mit Verfall der Gegenstände, mit denen die
strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen der Z
1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände anstelle einer
Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im
Falle der Z 3 darf jedoch die Strafe nach Art und Maß nicht strenger
sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat
androht. Im Falle der Z 7 ist der Versuch strafbar."
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben. Sollten
Sie weiteres Anfragen habe, so schicken Sie uns bitte ein email!

Mit freundlichen Grüßen

Wilhelm Lasek
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